Hinweise zum Telemediengesetz und Google Analytics

Angaben gemäß Telemediengesetz


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§ 5

Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
    Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und,
    sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das
    Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
    eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,


  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
    Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
    der elektronischen Post,

  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
    wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
    Aufsichtsbehörde,

  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
    in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
    Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
    eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
    dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
    oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
    vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
    beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
    (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch
    die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184
    S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
    verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
    sind,

  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach
    § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
    nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
    mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden,
    die Angabe hierüber.


2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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